Anmeldung und Fragen:
vorübergehend nur nach telefonischer Terminabsprach unter:
+49 (0) 171 6933897
Bereits mit 17 Jahren darf man den Pkw-Führerschein erwerben, wenn man ausschließlich mit Begleitung fährt.
Der Grundgedanke des Begleiteten Fahrens ab 17 (BF17) ist, mehr Fahrpraxis, Routine und Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr zu gewinnen. Die gewünschte Folge hieraus ist ein reduziertes Risiko, weniger Gefahr und dadurch auch weniger Unfälle, da gerade Fahranfänger/innen ein überdurchschnittliches Unfallrisiko haben.
BF17 gilt nur für die Klassen B und BE!!
Der Antrag wird zusätzlich zum „normalen“ Ersterteilungsantrag gestellt.
Zur Antragstellung ist die persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung mit den vollständigen Antragsunterlagen erforderlich.
Gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder eAT oder gültiger Personalausweis
Ein aktuelles biometrisches Passfoto
Sehtest
Bescheinigung Erste-Hilfe-Kurs
Zusätzlich für das „BF 17“:
Benennung von mind. einer Begleitperson, die damit auch einverstanden ist, auf einem extra Beiblatt mit Kopien des Führerscheins.
Zustimmung beider Eltern oder des/der allein Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Modell und zu den gewünschten Begleitern.
Anforderungen an eine Begleitperson:
Mindestalter: 30 Jahre
Ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis seit mindestens 5 Jahren
Nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister.
Alle erforderlichen Antragsunterlagen sind in unserer Fahrschule erhältlich.
Informationen:
Nach bestandener Prüfung erhält man eine Prüfungsbescheinigung für das Begleitete Fahren, auf der auch alle genehmigten Begleitpersonen eingetragen sind. Diese Bescheinigung gilt bis höchstens 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab dem 18. Geburtstag darf man mit dieser Bescheinigung dann auch ohne Begleitpersonen ein Fahrzeug führen.
Der „reguläre“ Führerschein kann mit Erreichen des 18. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde gegen Vorlage der Prüfungsbescheinigung und des Ausweises abgeholt werden. Es wird empfohlen, sich zu vergewissern, dass der Führerschein auch tatsächlich vorliegt, bevor eine Vorsprache erfolgt.
Widerruf der Genehmigung in folgenden Fällen:
Fahren ohne eingetragenen Begleiter
Falls der Begleiter den eigenen Führerschein nicht vorweisen kann oder unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (Drogen) bzw. Alkohol steht (0,5 Promille-Grenze), handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.