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Laut Gesetz muss die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung verknüpft werden. Andererseits kann man, wenn ein(e) Fahrschüler(in) sich früh zur Ausbildung anmeldet nicht Monate vor dem 17ten oder 18ten Geburtstag mit den Fahrstunden beginnen. Es würden zu viele Fahrstunden werden.
Der Beginn der praktischen Ausbildung steht bei uns also in einem vernünftigen zeitlichen Zusammenhang mit dem Geburtstag unserer Schüler/innen. Weiterhin erfolgt die Einteilung von Fahrstunden erst dann, wenn der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis beim zuständigen Straßenverkehrsamt eingereicht worden ist. (Das übernehmen wir auch für Sie!) Mit einer Fahrstunde pro Woche kommen Sie nicht weit. Die Ausbildung zieht sich unnötig in die Länge, die Anzahl der benötigten Fahrstunden steigt!
Zwei bis drei Fahrtermine pro Woche sollten es schon sein, wobei die ersten Termine mit Einzelstunden (45 Minuten) gefahren werden können, damit Sie nicht überfordert werden. Haben Sie den Grundstock erlernt, wird oftmals in Doppelstunden weitergefahren.
Laut Gesetz muss eine ausreichende Grundausbildung stattfinden, bevor der Bewerber die vorgeschriebenen Sonderfahrten absolvieren darf.
Was ist der Unterschied zwischen Sonderfahrten und Pflichtstunden?
Den Begriff »Pflichtstunden« gibt es offiziell nicht. Sonderfahrten sind, wie wir schon festgestellt haben, zusätzliche Fahrstunden. Wenn nach Pflichtstunden gefragt wird, steht dahinter meist die Frage, »wie viele Fahrstunden muss man mindestens machen?«, und die Antwort darauf ist nicht ganz einfach. Ein häufiges Missverständnis: In der Pkw-Ausbildung wird man als Fahrlehrer oft mit der Aussage konfrontiert »12 Fahrstunden sind Pflicht« , aber das ist falsch, denn: Eine Ausbildung, die nur aus den Sonderfahrten besteht, ist jedenfalls verboten. Zuerst muss mindestens die Grundausbildung stattfinden, deren Dauer ist aber zahlenmäßig nicht genau festgelegt.